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Tägliche Ruhezeiten

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden. Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste.
Die ungekürzte tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden ("splitting"), wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Die Einhaltung dieser Reihenfolge ist verbindlich.
Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Diese tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden, indem ein Teil der täglichen Ruhezeit auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden muss und der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde (beide Unterbrechungen zusammen) nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten. Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden[7].
Bei Zwei-Fahrer-Besatzungen muss beachtet werden, dass die Zeit, welche der erste Fahrer als Beifahrer mitfährt, während der zweite das Fahrzeug lenkt, nicht als Tagesruhezeit des ersten Fahrers angerechnet wird. Wird die vorgeschriebene Tagesruhezeit im LKW verbracht, dann muss der LKW dabei stehen.
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