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Lenk- und Ruhezeiten für LKW

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. In Deutschland werden zudem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst.
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten nicht für Fahrer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen (einschl. Fahrer), der Polizei, des Zivilschutzes und der Rettungsdienste, weitere Ausnahmen sind in Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 und § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV)genannt. Für den nicht-gewerblichen Güterverkehr gelten die Bestimmungen erst für Fahrzeuge ab einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (VO EG 561/2006 Art. 3, h). Für Bundeswehrangehörige gelten beim Führen von Dienstfahrzeugen die Lenk-und Ruhezeiten für alle Fahrzeugkategorien, also auch für Fahrzeuge unter 3,5t zulässiges Gesamtgewicht.
Die Lenk- und Ruhezeiten werden durch das so genannte EG-Kontrollgerät automatisch erfasst. Die Vorauswahl der Zeitkategorie: Bereitschaft oder sonstige Zeiten (längere Zwangspause bei Vollsperrung der Strecke ohne Umleitungsmöglichkeit) ist durch das Fahrpersonal erforderlich. Die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt in Deutschland zum Beispiel den Straßenkontrolldiensten vom BAG und der Polizei. Bei Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t ist als Nachweis bei fehlendem Kontrollgerät ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) vorgeschrieben. Ab dem 16. Dezember 2009 ist das neue Formblatt der Europäischen Kommission gültig, das vom Kraftfahrer zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden soll
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