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Arbeitgeber muss Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung nicht erstatten
LKW-Fahrer hat keinen Schadenersatzanspruch gegen Chef
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600,-- DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Mai 1998.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, daß sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlaßt werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weil Zusagen über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zum ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden. Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch des Klägers bereits daran, daß es an einer konkreten Anordnung des Arbeitgebers fehlte, die zwangsläufig zu unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen führen mußte.
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Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr
Der Leitfaden über Lenk- und Ruhezeiten ist eine solide Informationsgrundlage für Vorgesetzte, Fahrer und Ausbilder im täglichen Umgang mit den Sozialvorschriften im Personen- und Güterverkehr. Laut Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft richtet sich die Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten an die beiden Klassifizierungen von über 2,8 Tonnen innerhalb des Bundesgebietes und über 3,5 Tonnen nach EG Verordnung 561 aus dem Jahr 2006.
Im Leitfaden finden sich detaillierte Angaben über die sachgerechte Bedienung der Kontrollgeräte, die es in analoger und digitaler Ausführung gibt. Alle Kontrollgeräte unterliegen den EG Richtlinien. Um sie richtig zu bedienen, lernen die Nutzer aus dem Schulungsbuch die korrekte Zeiteinstellung sowie das richtige Verhalten bei Störungen des Gerätes. Über die Bedienung gibt der Leitfaden konkrete Anleitungen. Seit Mai 2006 gelten hierfür neue Gesetze: In neu zugelassenen Fahrzeugen oder bei defekten analogen Geräten müssen digitale Kontrollgeräte genutzt werden.
Der Leitfaden für Lenk- und Ruhezeiten eignet sich auch sehr gut als Schulungsbuch für Ausbilder oder Seminarleiter, um die Lerninhalte an Unternehmer und Mitarbeiter anschaulich und praxisnah weiterzugeben. Auch für alle theoretischen Inhalte dient der Leitfaden als wichtige Informationsgrundlage und enthält unter anderem die Richtlinien der Sozialvorschriften, die Haftungsfrage bei Verstößen und Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Gesetze im In- und Ausland.

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