Tödlicher Verkehrsunfall mit einem Lkw

BGH bestätigt die Verurteilung eines Firmenchefs wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls mit einem Lkw des Unternehmens

Im Juni 2004 verunglückte der Sattelschlepper eines größeren Speditionsunternehmens mit tödlichem Ausgang. Der Fahrer des Fahrzeugs verlor im niederländischen Kerkrade auf einer innerörtlichen Straße bei 6,8 % Gefälle die Kontrolle über das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten, und fuhr in einen Supermarkt. Dabei fanden sowohl der Fahrer als auch zwei Personen in dem Supermarkt den Tod.

Die Bremsprobleme an der Zugmaschine waren in der Firma bekannt. Eine Woche vor dem tödlichen Unfall hatte der leitende Mitarbeiter der firmeneigenen Kfz-Werkstatt den Juniorchef der Firmengruppe nach einer von ihm durchgeführten Bremsprobe auf den desolaten Zustand der Bremsen hingewiesen und dabei geäußert, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne nicht mehr gefahren werden. Der Juniorchef ließ sich darauf jedoch nicht ein, sondern bestand darauf, dass der Fahrer die vorgesehenen Fahrten weiter durchführte.Das Landgericht hat wegen dieses Sachverhalts den Juniorchef und den Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt jeweils der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und sie zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Juniorchefs als offensichtlich unbegründet verworfen.
Dagegen hat er auf die Revision des Werkstattmitarbeiters dessen Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass neben dem Halter (hier der Firmenleitung) und dem Fahrer auch den Werkstattmitarbeiter die Pflicht traf, für die Verkehrssicherheit der seiner Kontrolle unterfallenden Firmenfahrzeuge zu sorgen und Gefahren für die Allgemeinheit aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge entgegenzuwirken (sog. Garantenstellung und Garantenpflicht). Gegen diese Pflicht habe der Werkstattmitarbeiter auch verstoßen, indem er eine ihm mögliche und zumutbare Sichtkontrolle der Bremsanlage unterließ, weshalb ihm nicht auffiel, dass der Defekt nicht nur die Vorderrad-, sondern auch die Hinterradbremsen betraf. Doch hat der erkennende Senat es nicht als hinreichend belegt angesehen, dass dieser Pflichtverstoß auch (mit)ursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall war.
 
Bundesgerichtshof: Beschluss März 2008

 

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Kündigung eines Fernfahrers wegen abgefahrener Reifen zulässig

Berufskraftfahrer muss Verkehrssicherheit prüfen

Verletzt ein Berufskraftfahrer seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Reifen, so kann dies je nach den Umständen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Fernfahrers abgewiesen.

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An dem von diesem gefahrenen Gefahrgut-LKW waren schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten. Bereits innerhalb des Jahres davor war der Fahrer über eine rote Ampel gefahren, war mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen und hatte in einer Tempo-30-Zone die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten, wofür ein vierwöchiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Arbeitgeber hatte auf diese Fälle bislang nur mit Abmahnungen reagiert. Als die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kündigte er. Das hielt das Landesarbeitsgericht auch angesichts der vierjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des 47jährigen Arbeitnehmers für gerechtfertigt.

 

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Fristlose Kündigung bei Verstoß eines Gefahrgut-Fahrers gegen Alkoholverbot

 Geschäftsinteresse der Arbeitgeberin beeinträchtigt

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen wurde.

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Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von 0,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportunternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Transportunternehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt. Das Landesarbeitsgericht wertete die Angabe des Fahrers, er habe lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen, als unerhebliche Schutzbehauptung.

Gefahr für die Allgemeinheit

Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des Geschäftsinteresses der Arbeitgeberin hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung auch trotz der 7jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der schlechten Arbeitsmarktchancen des 56jährigen Fahrers für gerechtfertigt. Auch eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle nicht erforderlich gewesen.

 

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Berufskraftfahrer muss Bußgelder regelmäßig selbst zahlen

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem angestellten Kraftfahrer ein Bußgeld zu erstatten, das dieser wegen einer während einer Dienstfahrt begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu zahlen hatte. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

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Der Kläger war von August 1996 bis Juli 1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Wegen mehrerer festgestellter Lenkzeitüberschreitungen wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von DM 2.450,00 verhängt. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten Geldbuße. Die Beklagte erstattete einem anderen Kraftfahrer während dessen 19-jähriger Tätigkeit unstreitig ca. 10 Bußgelder. Der Kläger behauptete in diesem Zusammenhang, die Beklagte würde allen Kraftfahrern die gegen diese verhängten Geldbußen erstatten. Der Kläger berief sich zudem darauf, dass er gezwungen gewesen sei, Lenkzeitüberschreitungen zu begehen, da er anderenfalls mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte rechnen müssen. Das Arbeitsgericht Neumünster hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 30.03.2000 zurück.

In der Begründung führte das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil aus, dass der Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet sei, etwaige Bußgelder eines angestellten Kraftfahrers im Rahmen von Aufwandsersatz zu erstatten. In entsprechender Anwendung des § 670 BGB sei der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Ersatz von Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit unverschuldet Schäden erleide. Voraussetzung sei jedoch, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsfeld des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Das Risiko, als Führer eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden, zähle jedoch zum Lebensbereich des betroffenen Kraftfahrers. Die individuell verhängte Strafe habe ein Berufskraftfahrer - wie jeder andere Kraftfahrer auch - aus eigener Tasche zu zahlen. Schon im Straf- oder Bußgeldverfahren werde bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes im Rahmen der individuellen Schuldzumessung der Umstand berücksichtigt, dass die Ordnungswidrigkeit während seines Dienstes erfolgte und ggf. den Arbeitgeber ein Mitverschulden treffe. Eine Abwälzung des Bußgeldes auf den Arbeitgeber würde den öffentlich-rechtlichen Zwecken der Maßregelung zuwiderlaufen. Ob ein Erstattungsanspruch eines gezahlten Ordnungsgeldes aufgrund betrieblicher Übung überhaupt entstehen kann, hat das Landesarbeitsgericht offen gelassen. Vorliegend habe der Kläger bereits die Voraussetzungen eines Anspruches aus betrieblicher Übung nicht dargelegt. Als betriebliche Übung könne nur ein wiederholtes Verhalten des Arbeitsgebers verstanden werden, aus den die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben schließen könnten, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass in allen vergleichbaren Fällen die Bußgelder von der Beklagten übernommen worden seien. Der Kläger habe hierzu jedoch nicht ausreichend vorgetragen.

 

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Berufskraftfahrerweiterbildung

Alle Berufskraftfahrer, unabhängig von Besitzstandsrechten, müssen künftig innerhalb von 5 Jahren 35 Stunden Weiterbildung nachweisen. Eine Einheit darf 7 Zeitstunden nicht unterschreiten. Die erste 35-stündige Weiterbildung ist für Fahrer und Fahrerinnen im Güterverkehr bis 10.09.2014 nachzuweisen. Die Kenntnis dieses Stichtages könnte dazu führen, das Unternehmen der Transportbranche eine ähnliche „ take it easy“ Haltung wie zur Einführung der Autobahnmaut an den Tag legen.
 

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Alkoholisierter LKW - Fahrer verursacht schweren Unfall

Keine Bewährung für alkoholisierten LKW - Fahrer

In dem Revisionsverfahren gegen einen 49- jährigen Möbelhändler aus Heubach (Ostalbkreis) hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 22. Juni 2006 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 verworfen.
Der 49- jährige war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

Der nicht vorbestrafte Mann fuhr am 14. April 2005 mit seinem LKW auf einer Kreisstraße zwischen Böbingen und Zimmern in der Nähe von Schwäbisch Gmünd. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den LKW und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden PKW. Durch den Zusammenprall der Fahrzeuge wurde der 31- jährige PKW- Fahrer so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen erlag. Er hinterlässt Ehefrau und drei Kinder.

Der LKW- Fahrer hatte mittags mindestens 4 Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.

Der Senat hat entschieden, dass angesichts des Verschuldens des LKW-Fahrers die verhängte Strafe von 1 Jahr 4 Monaten ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz als Zwischenhändler von Einrichtungsgegenständen für Gastronomiebetriebe verlieren; außerdem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem LKW und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat.

Quelle: OLG : Beschluss Juni 2006

 

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Vorregistrierung für die neue elektronische Maut in Polen ab sofort möglich!

Ab Juli 2011 wird ein elektronisches Mautsystem (viaTOLL) die Vignette für Fahrzeuge >3,5 t in Polen ablösen. Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t sowie Busse, die unabhängig vom Gesamtgewicht, über mehr als neun Sitzplätze verfügen, müssen ab Juli dieses Jahres die Mautgebühren über die On Board Unit viaBox begleichen.

 

Diese Fahrzeuge müssen bei Fahrten auf mautpflichtigen Autobahnen sowie Schnell- und Bundesstraßen mit einem Mautgerät (viaBOX) ausgestattet sein. Die Mauterfassung basiert auf einem System bei dem das Mautgerät mit den Mautbrücken via Mikrowellentechnologie kommuniziert.

Die Maut kann im Post- oder Pre-Pay Verfahren beglichen werden:

  • Das Post-Pay Verfahren ist besonders einfach und bequem: Sie begleichen die Maut ganz einfach im Nachhinein über UTA. Die abgerechneten Mautgebühren erscheinen dann wie gewohnt als gesondert ausgewiesener Posten auf Ihrer UTA Abrechnung.
  • Das Pre-Pay Verfahren ist ein Guthabenkonto, Sie können Ihre viaBOX an den ausgewiesenen Ausgabestellen mit einem individuellen Betrag aufladen, der dann nach und nach abgefahren wird.

Die offizielle Registrierung für das elektronische viaTOLL System startet voraussichtlich ab Mai 2011.

 

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Wie verhalte ich mich, wenn ich im Mischbetrieb fahre?

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Kontrollgerät,
ausgerüstet ist, so muss er dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit
Folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den
  vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
 
-  die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
   alle während der laufenden Woche und  der vorausgehenden 15 Tage erstellten
   handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden
   Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das  mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit
Folgendes vorlegen können:
 
- Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
 
- alle während der laufenden Woche und  der vorausgehenden 15 Tage erstellten
handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden
Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, und
 
-  die Schaublätter für den Zeitraum gemäß  dem vorigen Unterabsatz, falls er in
dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat,  das mit einem analogen Kontrollgerät
ausgerüstet ist.
 
-Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der Zeitraum jedoch den laufenden Tag und
die vorausgehenden 28 Tage.
ich losgefahren bin und vergessen habe, meine Karte zu stecken?
 
- Auf keinen Fall während der Fahrt stecken.
- Fahrzeug anhalten Karte stecken. (gegebenenfalls Nachtrag)
 
ich für verschiedene Unternehmen fahre?
 
- Auf Lenk-, und Ruhezeitbestimmungen achten.
-  Fahrerkarte persönliches Eigentum des Fahrers.
 
das Kontrollgerät defekt ist?
 
- Aktivitäten entsprechend der Zeitgruppen auf einem separaten Blatt oder auf der
Rückseite der Papierrolle vermerken.
-  Aktivitäten mit persönlichen Angaben versehen (Name, Nummer des
Führerscheins oder der Fahrerkarte, Unterschrift).  separates Blatt mit den
Angaben der Fahrerkarte beifügen.

 

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Urteil der Woche: LKW-Fahrer haftet bei Steinschlag

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Wenn ein Lastwagen während der Fahrt einen Stein auf die Frontscheibe des ihm folgenden PKW schleudert, haftet der LKW-Fahrer für die daraus resultierenden Schäden. Der Fahrer muss die für einen Haftungsausschluss relevanten Fragen beantworten und klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde. Das stellte jetzt das Landgericht Heidelberg in einem Urteil (Az. 5 S 30/11) klar

Wie das „Handelsblatt“ unter Verweis auf die „Deutsche Anwaltshotline“ berichtete, ging es in dem konkreten Fall um eine Autofahrerin auf einer Bundesstraße. Sie fuhr direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen LKW, als sie plötzlich ein Schlag bemerkte. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie den weiterfahrenden LKW mit ihrem Handy fotografieren.

Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des LKW und dem Schaden am PKW als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. Ein Sachverständiger konnte zudem überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden LKW aus einer Höhe von knapp vier Metern herab fallender Kiesel wie ein Ball von der Fahrbahn wieder hochspringen und in einer Windschutzscheibe landen kann. Weil es der Autofahrerin nicht möglich war, dem Steinschlag auszuweichen, entfällt nach Ansicht der Richter eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen PKW. (ag)

 

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Transportrecht im Detail

 

§ 412 HGB

  • Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(Hinweis: Unter Verstauen versteht man die ebenfalls bereits angesprochene Sicherung gegen die normalen Einwirkungen des Straßenverkehrs.)

§ 426, 427 HGB

  • Risikobereiche des Absenders, also Schäden, für die der Frachtführer nicht zu haften hat, sind z.B.
    - Unabwendbares Ereignis
    - Verpackungsmangel
    - Ladetätigkeiten des Absenders
    - Beschaffenheitsschäden
    - Ungenügende Kennzeichnung
    - Beförderung lebender Tiere
  • Den Beweis für eine mangelhafte Ladungssicherung als Schadensursache hat das Transportunternehmen zu liefern.

 

 

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Konkurrenzverhältnis zum deutschen Arbeitszeitgesetz

Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-) Arbeitszeit fest.
 

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Haftung bei unzureichender Ladungssicherung

Bei einer routinemäßigen Kontrolle eines Lkw stellten Beamte der Polizeidirektion Hannover fest, dass dessen Ladung unzureichend gesichert ist. Es folgen Ermittlungen gegen den Fahrer und den Halter des Lkw, die in einen Bußgeldbescheid münden.
 

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Lenkzeitverstöße

Die pauschale Angabe der Lenkzeitüberschreitungen reicht nicht aus, um einen LKW-Fahrer zur Kasse zu bitten. Das entschied jetzt Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Der Betroffene war vom Amtsgericht Koblenz wegen mehrerer Lenk- und Ruhezeitenverstöße zu Geldbußen verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte dabei für jeden Verstoß festgestellt, an welchem Tag der Fahrer für wie lange die Lenkzeit überschritten oder die Ruhepause zu spät genommen oder um wie viel verkürzt hatte.
 

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De-Minimis Förderung

Das De-Minimis Förderprogramm basiert auf Subventionen der Europäischen Union. Dabei ist es grundsätzlich nur Unternehmen aus dem Güterkraftverkehr gestattet, eine fahrzeugbezogene Maßnahme, eine personenbezogene Maßnahme oder eine Maßnahme zur Effizienzsteigerung per Antrag beim BAG Bundesamt für Güterverkehr bezuschussen und genehmigen zu lassen. Die Höhe des jeweiligen Zuschusses entspricht höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Dieser Zuschuss wird als Förderprogramm De-Minimis ausschließlich den Güterkraftverkehrsunternehmen bewilligt, die einen Fuhrpark von schweren Nutzfahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen besitzen oder als Halter entsprechender Fahrzeuge fungieren. Ziel des Programms De-Minimis ist einerseits der Schutz der Umwelt sowie andererseits die Erhöhung der Sicherheit im Schwerlastverkehr.

Als fahrzeugbezogene Maßnahme, die auf Antrag beim BAG bezuschusst werden kann, ist beispielsweis der Erwerb von Fahrerassistenzsystemen anzusehen. Denn Bremsassistenten oder Abstandswarner tragen zur Sicherheit im Schwerlastverkehr bei. Auch der Erwerb von Partikelminderungssystemen wird innerhalb der Förderperiode 2012 berücksichtigt.

Als personenbezogene Maßnahme gilt die Bezuschussung von Berufs- und Sicherheitsbekleidung für Berufskraftfahrer oder Ladepersonal. Als Maßnahme zur Effizienzsteigerung wird die Anschaffung auswertbarer Telematiksysteme angesehen.

Grundsätzlich besteht allerding kein Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Fördermaßnahme, die höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Kosten umfasst. Die Entscheidung obliegt allein der jeweiligen Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung dafür vorhandener Haushaltsmittel.

 

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4.8 / 5.00 bei 360

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